BSZ TECHNIK DRESDEN
Zeugnisse
Anerkennung mittlerer Schulabschluss nach Berufsausbildung § 30 Schulordnung Berufsschule – BSO
Mittlerer Schulabschluss
Der mittlere Schulabschluss wird Schülern, die noch keinen Realschulabschluss haben, mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss zuerkannt, wenn sie:
- auf der Grundlage des Hauptschulabschlusses oder eines diesem gleichwertigen Abschlusses gemäß § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 3 das Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Durchschnittsnote aus allen Zeugnisnoten von mindestens 3,0 oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben und
- in der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
a) in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder
b) in einem Beruf gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer
ein Gesamtergebnis von mindestens „befriedigend“ erzielt haben.
Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 Nummer 1 wird als arithmetisches Mittel aus allen Zeugnisnoten gebildet. Sie ist mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben.
Über den mittleren Schulabschluss wird ein gesondertes Zeugnis nach einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Muster ausgestellt.
Für Schüler des BSZ für Technik "Gustav Anton Zeuner" gilt:
Die Anerkennung muss zeitgleich mit Erhalt des Berufsabschlusses schriftlich und formlos beantragt werden. Bitte vereinbaren Sie vorher telefonisch einen Termin unter 0351/44039288.
Folgende Unterlagen (im Original) sind für die Einzelfallprüfung mitzubringen:
- formloser Antrag auf "Bestätigung der Gleichwertigkeit der erworbenen Abschlüsse mit der Mittleren Reife"
- Zeugnis über den Hauptschulabschluss oder den Qualifizierten Hauptschulabschluss
- Berufsschulabschlusszeugnis in Verbindung mit dem
- Zeugnis über den erfolgreichen Berufsabschluss (z. B. Prüfungszeugnis der IHK, Gesellenbrief, Facharbeiterzeugnis ect.)
Download des Formulars
Zweitschrift Zeugnisse
Sie haben Ihr Zeugnis verloren oder es wurde vernichtet?
Dann können wir Ihnen eine Zweitschrift ausstellen. Dabei handelt es sich um die Ausstellung eines neuen Original-Zeugnisses mit dem Vermerk 'Zweitschrift'.
Die Kosten betragen: 5,00 € (Grundgebühr) sowie 0,50 € je Druckseite.
Bitte laden Sie sich das Bestellformular herunter und reichen Sie es ausgefüllt ein.
Download der notwendigen Formulare:
- Antrag Zweitschrift Zeugnis
- Sollten Sie die Zweitschrift nicht selbst abholen können, können Sie mit Vollmacht eine Person beauftragen.
Antrag - Abholung Beglaubigung - Zweitschrift Zeugnis
Vollmacht Zeugnisabholung
Zeugnisse werden nicht verschickt. Sollten Sie Ihr Zeugnis nicht persönlich entgegennehmen können, besteht die Möglichkeit, nach telefonischer Absprache mit dem Sekretariat, eine Person mit einer Vollmacht zu beauftragen. Beachten Sie, dass bei Abschluss der Ausbildung alle Lehrbücher abgegeben sein müssen.
Download des Formulars
Antrag zum Notentransfer der Berufsschulnote auf das Abschlusszeugnis
Antrag gemäß § 37 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz bzw. § 31 Abs. 3 Handwerksordnung zur Ausweisung der berufsschulischen Leistungsfeststellung auf dem Zeugnis der Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle (Die Datei enthält auf Seite 2 Ausfüllhinweise)
Download des Formulars